Sondermassnahmen gegen den starken Franken in der Innovationsförderung
An seiner Sitzung vom 31. August 2011 hat der Bundesrat in einem umfangreichen Massnahmenpaket u.a. zusätzliche Fördermassnahmen der KTI beschlossen, um den Schweizer Exportunternehmen rasche und wirksame Unterstützung im Kampf gegen den „Starken Franken“ zu bieten. Die Sondermassnahmen der KTI sind mit 100 Mio. Franken dotiert und sollen auf das Jahr 2011 befristet sein. Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlamentes treten die Massnahmen auf Mitte Oktober 2011 in Kraft.
Ausgangslage
Der Erfolg des Exports liegt weitgehend in der Innovation. Die Innovation ist der wirksamste Weg, durch zusätzlichen Kundennutzen die Preise der Produkte wieder zu erhöhen und die Frankenstärke zu kompensieren. Die Nutzung von Forschungswissen für Innovationen ist ein wichtiger Teilbereich, in dem die KTI zusammen mit ihren Forschungspartnern rasche und wirksame Förderung leisten kann.
Zielsetzungen und Neuerungen
Parallel und ergänzend zur bisherigen Forschungsförderung und den bereits im Sommer 2011 eingeführten Sondermassnahmen wird die neue Förderung auf die Beschleunigung von bestehenden Innovationsvorhaben bis zur Markteinführung ausgerichtet. Zusätzlich sollen mittelfristige Risiken für KMU im Innovationswettbewerb abgebaut und risikoreiche, aber mit hohen Ertragsaussichten verbundene Projekte stärker gefördert werden.
Förderung kurzfristiger Vorhaben
Neben der Reduktion der Eigenbeteiligung von KMU unter 50% stehen markante Tarifanpassungen und separate Overheadzahlungen an die Forschungspartner zu Diskussion, damit diese die für kurzfristige Innovationsvorhaben notwendigen Personalressourcen stellen und die anfallenden Kosten adäquat kompensieren können.
Zeitplan
- 30.9.11: Voraussichtlicher Beschluss des Parlamentes zur Finanzierung der Sonderbotschaft „Starker Franken“ des Bundesrates
- 07.10.11: Kommunikation der neuen Förderbedingungen für die Sondermassnahmen der KTI und Aufschalten der notwendige Dokumente
- 13.10.11: Inkrafttreten der Sondermassnahmen auf Grundlage der revidierten Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz V-FIFG.
Rahmenbedingungen

